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1. Beauftragung eines weiteren Frachtführers

Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung heranziehen.

2. Zusatzleistungen
Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Zahlung des vereinbarten Entgeltes aus. Zusätzlich zu vergüten sind besonders, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluss erweitert wird.

3. Sammeltransport
Der Umzug darf auch im Sammeltransport durchgeführt werden.

4. Trinkgelder
Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.

5. Erstattung der Umzugskosten
Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.

6. Transportsicherung
Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschine, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und Hifigeräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.

7. Elektro- und Installationsarbeiten
Die Leute des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.

8. Handwerkervermittlung
Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.

9. Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

10. Abtretung
Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.

11. Missverständnisse
Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des Möbelspediteurs, hat der letztere nicht zu verantworten.

12. Nachprüfung durch den Absender
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.

13. Fälligkeit des vereinbarten Entgeltes
Der Rechnungsbetrag bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen.
Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.

14. Rücktritt vom Vertrag
Ziff. 6.6 DIN EN ISO 12522-1 wird durch die einschlägigen Bestimmungen des BGB und HGB, insbesondere durch §§ 415 HGB, 346 ff. BGB ersetzt.

15. Lagervertrag
Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden auf Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt.

16. Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

17. Rechtswahl
Es gilt deutsches Recht 

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Gesetzliche Grundlage der Haftungsregelung ist das Handelsgesetzbuch (HGB), vierter Abschnitt, teilweise in Verbindung mit dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) § 7a für alle Güter-, Möbel- und Umzugstransporte sowie für Kurierfahrten.

Haftung bei Umzugstransporten

Die Grundhaftung bei Umzugstransporten ist gem. § 451 e HGB auf einen Betrag von 620 Euro pro Kubikmeter beschränkt.

Bis zu dieser Höhe sind Schäden gedeckt, die im Verantwortungsbereich des Spediteurs eintreten.

Die Grundhaftung bezieht sich immer auf den Zeitwert des Umzugsgutes.

Die Grundhaftung ersetzt keine Schäden, die der Spediteur trotz der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abwenden konnte, die also aufgrund sogenannter "unabwendbarer Ereignisse" eintreten.

Schäden an vom Umziehenden selbst verpacktem Gut sind durch die Grundhaftung nicht gedeckt. Ebenfalls von der Haftung ausgeschlossen ist der Transport lebender Tiere, Pflanzen und Wertgegenstände. Hierzu zählen insbesondere der Transport von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere, Geld oder Urkunden.

Über die Möglichkeiten einer weitergehenden Haftung durch Abschluss einer Transportversicherung informieren wir Sie gerne.

Sollten trotz großer Sorgfalt Schäden an Ihrem Umzugsgut entstanden sein, ist es wichtig die gesetzlichen Fristen für die Schadensmeldung einzuhalten.

Offen ersichtliche Schäden sind dem Spediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung schriftlich anzuzeigen.

Nicht offen ersichtliche Schäden müssen dem Spediteur spätestens 14 Tage nach der Ablieferung schriftlich gemeldet worden sein.

Die Fristen gelten für Schadensreklamationen sowohl für die Grundhaftung, als auch wenn Sie eine zusätzliche Transportversicherng abgeschlossen haben. Werden die Fristen überschritten, wird die Versicherung die Regulierung des Schadens ablehnen.

Bei Schadensmeldungen generell gilt, dass sie schriftlich und möglichst detailliert beschrieben erfolgen muss. In keinem Fall genügen mündliche, telefonische oder pauschale Schadensmeldungen.

Die Aufnahme der Schäden ist eine Tatsachenfeststellung, sie stellt kein Schuldanerkenntnis des Spediteurs dar.


Stand: Januar 2008




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